Förderungen
Förderanträge des SJR in der Übersicht:
>> Jahreserhebung 2023
>> Vergabeantrag 2023
>> Antrag Gevelsberg Projekte
>> Teilnehmerliste 2023
>> Teilnehmerliste 2022 als Excel-Tabelle
Empfehlungen
zur Vergabe Gevelsberger Jugendfördermittel für nach § 75 KJHG anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und durch Beschluss des JHA gleichzubehandelnde Organisationen.
Präambel
Der existierende Jugendbeihilfeplan der Stadt Gevelsberg wird vorübergehend außer Kraft gesetzt, da in Kooperation mit der Stadt eine "Dritte Stelle" unabhängig von der kommunalen Haushaltssituation, die Förderung der Jugendverbände übernimmt. (Bei einer Rückkehr zum ursprünglichen Förderzustand gilt es, den Jugendbeihilfeplan auf der Grundlage dieser Richtlinien mit Zustimmung des JHA zu modifizieren.)
Vor diesem Hintergrund wird die Neustrukturierung der Mittelvergabe vorgenommen. Leitstelle für die Vergabe der Jugendfördermittel ist der Stadtjugendring Gevelsberg. Das städtische Jugendamt steht unterstützend und beratend zur Verfügung.
Die Organisation der Vergabe und entsprechend die Umsetzung der vorliegenden Vergaberichtlinien liegen in der Verantwortung des SJR-Vorstands.
Arten der Förderung:
1. Sockelförderung (ca. 40%)
2. Förderung von Freizeitstätten (ca. 5%)
3. Förderung von Freizeitmaßnahmen (ca. 35%)
4. Projektförderung (ca. 10%)
5. Materialpool SJR (ca. 5%)
6. Maßnahmen SJR (ca. 5%)
Die Höhe der einzelnen Förderbeträge richtet sich nach der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme an Jugendfördermitteln jeweils geteilt durch die eingehenden Antragsvolumina. Beantragungsfrist für die Punkte 1 bis 3 ist der 28. Februar des relevanten Kalenderjahres. Nicht abgefragte Mittel aus den Punkten 2, 4 und 5 werden durch eine Vergabekommission mehrheitlich verteilt. Die Vergabekommission besteht aus dem SJR-Vorstand.
1. Sockelförderung
Die Sockelförderung berücksichtigt die Anzahl der Gevelsberger Mitglieder/ Organisationsangehöriger eines Trägers bis zum Alter von 25 Jahren. Stichtag ist dabei stets der 1. Januar des für die Förderung relevanten Kalenderjahres.
Bei einer Mitgliederzahl ab 101 ist diese durch Beifügen einer Mitgliederliste (Name, Anschrift, Geburtsdatum) nachzuweisen. Die Träger, deren Mitgliederzahl unter 101 liegen, erhalten einen Festbetrag.
Dieser berechnet sich wie folgt:
(40% der Gesamtsumme) : (alle Gevelsberger Mitglieder) x 100 = Festbetrag
Bei über 100 Mitgliedern berechnet sich die Förderung wie folgt:
(40% der Gesamtsumme) : (alle Gevelsberger Mitglieder) x eigene Mitglieder = Förderung
Die Verwendung dieser Mittel erfolgt ungebunden und ohne Verwendungsnachweis; Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollten aus der Sockelförderung bestritten werden.
2. Förderung von Freizeitstätten
Träger mit eigenen Jugendfreizeitstätten werden gefördert bei der Instandsetzung oder Verbesserung des Gebäudes und seiner Einrichtung. Unter Jugendfreizeitstätten werden Gebäude und Räumlichkeiten verstanden, die vorrangig und zum überwiegenden Teil für die Kinder- und Jugendarbeit in Gevelsberg zur Verfügung stehen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind sowie über die eingehenden Anträge entscheidet nach Begutachtung der Vorstand des Stadtjugendringes. Für die Freizeitstättenförderung werden ca. 5% des Gesamtansatzes der Jugendfördermittel zur Verfügung gestellt.
25% der jeweils beabsichtigten Maßnahme sind durch den Antragsteller in Form von Eigenleistung aufzubringen. Durch Quittungen, Rechnungen, Belege etc. ist bis zum 31. Dezember des relevanten Kalenderjahres beim Stadtjugendring ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei Bedarf kann der Vorstand auch Besichtigungen der Gebäude und Räumlichkeiten vornehmen.
3. Förderung von Freizeitmaßnahmen
Hinweis: Die aus dem alten Jugendbeihilfeplan bekannten Förderung "eintägiger Maßnahmen" entfällt zugunsten eines höheren Prozentansatzes bei der Sockelförderung.
Gefördert werden mehrtägige Maßnahmen mit Gevelsberger Teilnehmern bis zum Alter von 21 Jahren.
Freizeitmaßnahmen mit mind. fünf Teilnehmern.
Lehrgänge, Kurse und Seminare, deren Bildungsarbeit sich ausschließlich oder überwiegend jugendpflegerischen, pädagogischen oder staatspolitischen Anliegen widmet. Außerörtliche Informations- und Freizeitmaßnahmen mit jugendpflegerischem Charakter. Fahrten zur Teilnahme an Wettkämpfen werden nicht gefördert. (Ausnahme: Aktivitäten im Rahmen der Städtepartnerschaft mit Vendôme).
Die Bezuschussung erfolgt auf der Grundlage:
(Anzahl der Teilnehmer) x (Dauer/Tage) = Teilnehmertage
Die Gesamtteilnehmertage (GTT) ergeben sich aus der Summe aller Teilnehmertage sämtlicher Träger. Die Förderhöhe berechnet sich dann wie folgt:
(35% der Gesamtsumme) : (GTT) x (eigene Teilnehmertage) = Förderung
An - und Abreisetag gelten als zwei Tage. Bis zum 31. Dezember des relevanten Kalenderjahres ist ein Verwendungsnachweis (siehe Vordruck)
vorzulegen.
Sollte ein Träger weniger Teilnehmertage durchgeführt haben als beantragt wurden, so wird der zuviel ausgezahlte Förderbetrag mit der Förderung dieses Trägers im nächsten Kalenderjahr verrechnet. Vorher werden jedoch bis zu 20% der nicht “verbrauchten” Teilnehmertage auf die beantragten Freizeiten verteilt, die mit mehr Teilnehmern als beantragt durchgeführt worden sind. Weiterhin können von diesen 20% auch nicht beantragte Freizeiten abgegolten werden. Für diese zusätzlichen Freizeiten sind gesonderte Verwendungsnachweise einzureichen. Diese sind beim Stadtjugendring Gevelsberg erhältlich.
4. Projektförderung "Gevelsberg Projekte":
Ein Projektbeirat bestehend aus der Vergabekommission und eine durch den Jugendhilfeausschuss zu bestimmende Kommission (3 Personen aus dem JHA, mit beratender Stimme), beschließen von Jahr zu Jahr die Verwendung der Mittel zur Projektförderung „Gevelsberg Projekte“. Darunter sind kommunale Maßnahmen zu jugendrelevanten Themen zu verstehen, die primär Kinder und Jugendliche als Zielgruppe ansprechen und/oder primär Kindern und Jugendlichen zu Gute kommen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind entscheidet nach Begutachtung der Projektbeirat.
Die Höhe des Projekttopfes beträgt ca. 10 % der für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel. Für das laufende Kalenderjahr sollte der Projektbeirat bis Ende März eine Entscheidung über die Nutzung dieser Mittel gefällt haben. Vorschläge für konkrete Maßnahmen können im Vergabeantrag gemacht werden. Gegebenenfalls muss ergänzend der gesonderte Vordruck "Antrag Gevelsberg Projekte" eingereicht werden (siehe unten).
Durch Quittungen, Rechnungen, Belege etc. sind bis zum 31. Dezember des relevanten Kalenderjahres beim Stadtjugendring entsprechende Verwendungsnachweis vorzulegen.
5. Material-Pool SJR
Da für die Jugendarbeit notwendige Gegenstände, wie z.B. Kleintransporter, Kopierer, Zeltausstattung, etc. von einzelnen Trägern aus Kostengründen nicht angeschafft und unterhalten werden können, gibt es den Material-Pool des SJR. Unter der Verwaltung des Stadtjugendringes können alle Gevelsberger Verbände und Vereine den Materialpool nutzen. Die Konditionen regeln entsprechende Mietbedingungen, die vom Vorstand des Stadtjugendrings festgelegt werden.
5 % der im Jahr zur Verfügung stehenden Jugendfördermittel verbleiben hierzu pauschal unter der Verwaltung des Vorstands des Stadtjugendringes. Die Mittel können sowohl für Neuanschaffungen, als auch für Wartungen, Pflege, Reparaturen und laufende Kosten (Verwaltung, Steuern, Versicherungen etc.) des Material-Pools eingesetzt werden.
Die Träger werden über den Vergabeantrag an der Planung des Material-Pools beteiligt. Träger die Vorschläge für den Materialpool einreichen, sollten ergänzend 3 konkrete Preisangebote vorlegen.
6. Maßnahmen des Stadtjugendringes
Als Arbeitsgemeinschaft Gevelsberger Jugendgruppen und Verbände führt der Stadtjugendring Aktionen und Maßnahmen durch, die mit dem Wesen aller Mitgliedsverbände vereinbar sind. Darunter fallen neben einmaligen Maßnahmen auch die laufenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit des Stadtjugendrings. Hierfür stehen dem SJR-Vorstand 5% der jährlichen Jugendbeihilfemittel zur Verfügung.
7. Abschlussklausel
Sollte ein Träger Verwendungsnachweise auch nach ordentlicher Mahnung schuldig bleiben, so kann der Träger durch den Beschluss und nach Ermessen des SJR-Vorstands von der künftigen Vergabe der Jugendfördermittel ausgeschlossen werden. Der SJR-Vorstand sollte die Vollversammlung bei schwerwiegenden Entscheidungen bei der Mittelvergabe mit einbeziehen. Über die Verwendung der Mittel durch den SJR-Vorstand, hat dieser der Vollversammlung im Rahmen des Kassenberichts Rechenschaft abzulegen.
Die Vergaberichtlinien treten am Tage der Beschlussfassung der Vollversammlung in Kraft. Damit treten die bisherigen Empfehlungen außer Kraft.
Gevelsberg, am 11. November 2008