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P R Ä A M B E L

Im Stadtjugendring Gevelsberg haben sich Jugendgruppen und Jugend-organisationen zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Belange der Jugend zu fördern.

Die Arbeit des Stadtjugendringes kann sich auch an den einzelnen Jugendlichen wenden. Als besondere Aufgabe wird die individuelle und soziale Emanzipation des Jugendlichen angesehen.

Der Stadtjugendring beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der angeschlossenen Verbände.

Die Mitglieder des Stadtjugendringes Gevelsberg bekennen sich zu den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechten. Sie treten ein für die Durchsetzung und Erweiterung der Rechte der Jugend, für den Abbau von Vorurteilen und die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Personen und Institutionen. Das gleiche gilt für den überregionalen Bereich.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: “Stadtjugendring Gevelsberg e.V.”

  2. Er hat seinen Sitz in Gevelsberg. Gerichtsstand des Vereins ist Schwelm. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben

Die Aufgaben des Stadtjugendringes sind im Besonderen:

  1. Den ihm angeschlossenen Jugendgruppen und Jugendorganisationen in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe mit Rat und Tat helfend zur Seite zu stehen,

  2. auf die Jugendpolitik innerhalb der Stadt im Interesse der Jugend Einfluss zu nehmen,

  3. die Interessen junger Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber dem Rat und der Verwaltung der Stadt zu vertreten,

  4. gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen sowie ggf. Schaffung gemeinsamer Einrichtungen anzuregen und durchzuführen,

  5. die ihm angeschlossenen Jugendgruppen und Jugendorganisationen zu unterstützen, junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern, z.B. durch die Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung und Entfaltung religiöser, kultureller und sportlicher Interessen,

  6. Zusammenarbeit oder ggf. Auseinandersetzung mit anderen Institutionen und Organisationen im jugend-, bildungs- und sozialpolitischen Bereich,

  7. die weitmögliche Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, Einflussnahme auf die Tätigkeit des Jugendamtes, insbesondere des Stadtjugend-Pflegers und ggf. Auseinandersetzung mit ihnen durch Initiativen, Vorlagen und Stellungnahmen zu den Arbeits- und Beschlussergebnissen,

  8. Stellungnahmen gegenüber dem Jugendamt bei Fragen auf Anerkennung als förderungswürdige Jugendgruppe auf Ortsebene abzugeben,

  9. Benennung von Vertretern und Stellvertretern für den Jugendhilfe-ausschuss der Stadt Gevelsberg, gemäß § 4, II, c der Satzung des Jugendamtes der Stadt Gevelsberg. Das Vorschlagsrecht gilt stellvertretend für alle im Stadtjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendorganisationen. Die vorgeschlagenen Personen müssen Vertreter ihrer Jugendgruppe im Stadtjugendring sein. Die Vertreter im Jugendhilfeausschuss berichten der Versammlung über ihre Arbeit soweit sie nicht der Schweigepflicht unterliegen,

  10. Benennung von Jugendschöffen gegenüber dem Jugendamt, wie unter 9,

  11. die Arbeit des Kreisjugendringes zu unterstützen und Delegierte für den Kreisjugendring entsprechend seiner Satzung zu benennen,

  12. die Arbeit des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen und des Bundes-jugendringes zu unterstützen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Stadtjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Stadtjugendring ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Stadtjugendringes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendringes.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Auf Ortsebene organisierte Jugendverbände und Jugendorganisationen können die ordentliche Mitgliedschaft im Stadtjugendring erwerben, wenn sie:

    • im umfassenden Sinne jugendpflegerisch oder jugendpolitisch tätig sind,

    • insbesondere zur Mitarbeit an den in §2 benannten Aufgaben bereit und fähig sind,

    • die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte anerkennen,

    • die Umsetzung und Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit beachten

  2. Die ordentlichen Mitglieder des Stadtjugendringes verpflichten sich, an der Vollversammlung und nach Möglichkeit an anderen Aktivitäten gemäß § 2 teilzunehmen. Sie führen auf Anforderung eine Bestandserhebung des Stadtjugendringes durch.

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    • Die ordentlichen Mitgliedsvereine leisten eine kontinuierliche und überwiegend ehrenamtliche Jugendarbeit.

    • Ist das ordentliche Mitglied eine Jugendabteilung, muss diese Jugendabteilung eigenständig und eigenverantwortlich in ihrem Verein handeln.

    • Die Aufnahme im Mitgliedsverein sollte für jedermann möglich sein. Der Mitgliedsverein darf keine kommerziellen Zwecke verfolgen. Bei Aufnahmegebühren und/oder hohen Mitgliedsbeiträgen ist die Aufnahme als ordentliches Mitglied im SJR von der Vollversammlung kritisch zu betrachten.

  4. Die ordentlichen Mitglieder des Stadtjugendringes benennen schriftlich auf Anforderung, bei Veränderung unaufgefordert:

    1. Eine Kontaktperson, die rechtsverbindliche Erklärungen des Mitgliedes abgeben kann,

    2. einen Delegierten,

      bei mehr als 100 Mitgliedern unter 25 Jahren zwei Delegierte,

      bei mehr als 500 Mitgliedern unter 25 Jahren drei Delegierte

      für die Vollversammlung,

    3. für jeden Delegierten einen Stellvertreter.

  5. Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring wird ausschließlich durch die Delegierten oder ihre Stellvertreter wahrgenommen.
  6. Organisationen, die kommunalen Einrichtungen zugeordnet sind, und Fördervereine können nur außerordentliche Mitglieder im Stadtjugendring werden.

  7. Örtliche und überörtliche Jugendverbände und Jugendorganisationen mit Sitz in Gevelsberg können unter den Bedingungen der Absätze Eins und Zwei die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.

  8. Die außerordentlichen Mitglieder des Stadtjugendringes benennen schriftlich auf Anforderung, bei Veränderung unaufgefordert eine Kontaktperson, die rechtsverbindliche Erklärungen des Mitgliedes abgeben kann.

  9. Ein Mitgliederaustritt aus dem Stadtjugendring erfolgt durch schriftliche Erklärung der nach Absatz vier oder sieben benannten Kontaktperson des betroffenen Mitgliedes oder durch Ausschluss.

  10. Der Stadtjugendring erhebt keine Beitragspflicht.

§5 Aufnahme und Ausschluss

  1. Die Aufnahme in den Stadtjugendring als ordentliches Mitglied oder als außerordentliches Mitglied muss schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand beantragt werden. Dem Antrag müssen Satzung, Tätigkeitsbericht sowie Informationen über Mitgliedsbeiträge, Gebühren und die Nennung der amtierenden Vorstandsmitglieder hinzugefügt werden.

  2. Der Vorstand legt den Antrag mit einer Stellungnahme der nächsten Vollversammlung zur Entscheidung vor.

  3. Der Antragsteller muss auf der entsprechenden Vollversammlung zu seinem Antrag gehört werden. Der Antrag wird zur Diskussion gestellt. Bei entschuldigtem Nichterscheinen des Antragstellers wird der Antrag bis zur nächsten Vollversammlung zurückgestellt. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt.

  4. Wird ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Stadtjugendring abgelehnt, so kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

  5. Die ordentliche Mitgliedschaft im Stadtjugendring kann durch schriftliche Erklärung der nach § 4, 4 benannten Kontaktperson des betroffenen Mitgliedes in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

  6. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag der nach § 4, 7 benannten Kontaktperson des betroffenen Mitgliedes in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Der Antrag ist wie ein Aufnahmeantrag nach den Absätzen eins bis vier zu behandeln. Bei Ablehnung des Antrages bleibt die außerordentliche Mitgliedschaft im Stadtjugendring erhalten.

  7. Verstößt ein Mitglied des Stadtjugendringes oder seine Dachorganisation nachweislich, d.h. ausschließlich durch ein Urteil des Bundes-verfassungsgerichtes, gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, so ist es mit dem Tage des Nachweises ausgeschlossen.

  8. Die ordentliche Mitgliedschaft eines Verbandes, der seinen Verpflichtungen besonders aus § 4, 2 nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Stadtjugendringes mit dem Tage der schriftlichen Erklärung an die nach § 4, 4 benannte Kontaktperson umgewandelt werden in eine außerordentliche Mitgliedschaft. Die Delegierten sind bis zur nächsten Vollversammlung entsprechend zu unterrichten. Die Vollversammlung kann den Beschluss des Vorstandes aufheben.

  9. Mitglieder des Stadtjugendringes können durch Beschluss der Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn

    1. sich die Voraussetzungen, die zur Aufnahme in den Stadtjugendring geführt haben, in entscheidenden Punkten verändert haben,

    2. sie ihre Verpflichtungen aus § 4 nicht erfüllen; der Vorstand hat hier Statistik zu führen und der Vollversammlung einmal jährlich zu berichten,

    3. schwerwiegende Gründe gegen eine weitere Mitgliedschaft sprechen.

§6 Organe

Die Organe des Stadtjugendringes sind: <

  1. die Vollversammlung,

  2. der Vorstand.

§7 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Stadtjugendringes. Ihr obliegt die Gesamtplanung der Arbeit, insbesondere:

    1. Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstandes.

    2. Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.

    3. Beschlussfassung über die Satzung.

    4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den Vorstand sowie des Berichtes der Kassenprüfer.

    5. Entlastung des Vorstandes.

    6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

    7. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

    8. Wahl von Vertretern und Stellvertretern für den Jugendhilfe-ausschuss, möglichst aus Personen des Vorstandes.

    9. Wahl von Vorschlagskandidaten als Jugendschöffen.

    10. Beschlussfassung über die Arbeit des Stadtjugendringes.

  2. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder oder deren Stellvertretern. Jeder Delegierte oder Stellvertreter hat eine Stimme und muss mindestens 16 Jahre alt und möglichst nicht älter als 35 Jahre sein.

  3. Die außerordentlichen Mitglieder können mit beratender Stimme an der Vollversammlung teilnehmen.

  4. Die Vollversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Eine weitere Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Delegierten dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt. In diesem Fall ist die Vollversammlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

  5. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wurde.

  6. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes wird die Leitung der Versammlung einem von der Vollversammlung gewählten Wahlausschuss übertragen.

  7. Die Beschlüsse der Vollversammlung werden in einem Protokoll durch die Unterschrift des Vorstands beurkundet, welches den Mitgliedern, in einer Frist von 30 Tagen zu zusenden ist.

  8. Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vollversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommens-steuergesetz (EStG) beschließen.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,

    2. zwei Stellvertretern,

    3. einem Kassierer,

    4. mindestens drei Beisitzern.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter. Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

    Die Vorstandsmitglieder sollen zum Zeitpunkt der Wahl mehrheitlich stimmberechtigte Delegierte sein. Verliert ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit sein Mandat als Delegierter, so verliert er bei Vollversammlungen das Stimmrecht für seinen Verband. Seine Vorstandstätigkeit bleibt bis zum Ende seiner Amtszeit jedoch unberührt, sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Jeder Verband kann zwei Vorstandsmitglieder stellen. Sollte ein Vertreter im geschäftsführenden Vorstand tätig sein, kann nur maximal ein weiterer Vereins- bzw. Verbandsvertreter als Beisitzer im Vorstand mitarbeiten.

  3. Die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf der festgesetzten Frist gewählt wurden, gilt nur bis zum Ablauf der regulären Amtszeit.

  4. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung ein neues Vorstands-mitglied aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist durch eine Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung möglich.

  5. Der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreter handeln im Auftrag des Vorstandes und vertreten den Stadtjugendring nach außen.

  6. Aufgaben des Vorstandes sind:

    1. Auf der Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung zu arbeiten.

    2. Eigeninitiative im Hinblick auf § 2 zu entwickeln.

  7. Ergebnisse von Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit dieser Ergebnisse kann durch den Vorstand selbst oder durch die Vollversammlung mittels einfacher Mehrheit hergestellt werden. Einzelmeinungen von Vorstandsmitgliedern sind nicht öffentlich, soweit das betroffene Mitglied nicht ausdrücklich das Gegenteil wünscht.

  8. Zur Unterstützung zu erledigender Aufgaben des Stadtjugendringes kann der Vorstand durch die Vollversammlung Ausschüsse bilden lassen. Die Ausschüsse haben keine Eigenständigkeit und können mit ihren Ergebnissen nicht ohne Billigung des Vorstandes oder der Voll-versammlung an die Öffentlichkeit treten.

  9. Der Vorstand bereitet die Vollversammlung vor und beruft sie ein.

  10. Der Vorstand tagt nach Bedarf, die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§9 Beschlüsse, Anträge und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

  2. Satzungsänderungen werden auf einer Vollversammlung mit mindestens Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.

  3. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden einzeln gewählt; gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der zweite Wahlgang erfolgt als Stichwahl zwischen den bis dahin führenden Kandidaten. Die Beisitzer können en bloc gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahlen sind geheim.

  4. Einem Vorstandsmitglied kann das Misstrauen nur dadurch ausgesprochen werden, dass ein anderer Delegierter in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Vollversammlung an seiner Stelle gewählt wird.

  5. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied und der Vorstand.

  6. Wahlen und zur Beschlussfassung stehende Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung schriftlich allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Stadtjugendringes Gevelsberg kann durch eine Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller Delegierten beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung führt der Vorstand die laufenden Geschäfte zu Ende und gibt die Auflösung dann öffentlich bekannt.

  3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Vollversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 2 ausgeführten gemeinnützigen Zwecke.

§11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Gevelsberg am 27.10.2009


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